Gewerbeabmeldung

Die mit einem Stern (*) gekennzeichneten Felder sind Pflichtfelder und müssen ausgefüllt sein.

Angaben zum Betriebsinhaber





Hinweis:
Bei Personengesellschaften (z. B. OHG) ist für jeden geschäftsführenden Gesellschafter ein eigenes Formular auszufüllen.

Angaben zur Person



Angaben zum weiteren gesetzlichen Vertreter (2. Person)



Angaben zum weiteren gesetzlichen Vertreter (3. Person)



Angaben zum weiteren gesetzlichen Vertreter (4. Person)



Angaben zum weiteren gesetzlichen Vertreter (5. Person)



Angaben zum weiteren gesetzlichen Vertreter (6. Person)



Angaben zum Betrieb




Anschriften

Betriebsstätte

Hauptniederlassung
(falls die Betriebsstätte lediglich Zweigniederlassung oder unselbständige Zweigstelle ist)

Frühere Betriebsstätte





Zahl der bei Geschäftsaufgabe/-übergabe tätigen Personen

(einschließlich Aushilfen, Ehe- oder Lebenspartner des Inhabers); ohne Inhaber




Unterrichtung nach § 17 Bundesstatistikgesetz

Die allgemein bei allen Gewerbeanzeigepflichtigen durchgeführte Statistik dient der Gewinnung zuverlässiger, aktueller und bundesweit vergleichbarer Daten über die Gewerbean-, -ab- und –ummeldungen. Sie ist unentbehrliche Informationsgrundlage für die Wirtschafts-, Wettbewerbs-und Strukturpolitik.

 

Rechtsgrundlage der Statistik ist § 14 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 14 Abs. 8 a der Gewerbeordnung in Verbindung mit dem Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistikgesetz –BStatG).

 

Erhoben werden die Tatbestände zu § 14 Abs. 8 a Satz 4 Nr. 1 bis 3 Gewerbeordnung.

 

Gemäß § 14 Abs. 8 a der Gewerbeordnung in Verbindung mit § 15 BStatG besteht für die nach § 14 Abs. 1 bis 3 Gewerbeordnung Anzeigepflichtigen Auskunftspflicht. Die Auskunftserteilung erfolgt mit der Gewerbeanzeige.

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung haben gemäß § 15 Abs. 6 BStatG keine aufschiebende Wirkung.

 

Die erhobenen Einzelangaben werden nach § 16 BStatG grundsätzlich geheimgehalten. Nur in ausdrücklich gesetzlich geregelten Ausnahmefällen dürfen Einzelangaben übermittelt werden. Nach § 16 Abs. 6 BStatG ist es möglich, den Hochschulen oder sonstigen Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung für die Durchführung wissenschaftlicher Vorhaben Einzelangaben dann zur Verfügung zu stellen, wenn diese so anonymisiert sind, dass sie nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft dem Befragten oder Betroffenen zugeordnet werden können. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht für die Personen, die Empfänger von Einzelangaben sind.

 

Die Angaben zu den Feld-Nummern 1 bis 4, 10 und 12 bis 14 sind Hilfsmerkmale, die lediglich der technischen Durchführung der Erhebung dienen. Die Angabe zu der Feld-Nummer 10 wird nach Abschluss der Prüfung der Angaben vernichtet. Die übrigen Angaben zu den Feld-Nummern werden zusammen mit den Angaben zu den Feld-Nummern 15, 18, 19 und 29 und dem Datum der Aufnahme zur Führung einer Adressdatei nach § 13 BStatG verwendet. Darüber hinaus dienen die vorgenannten Angaben der Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 des Rates vom 22. Juli 1993 über die innergemeinschaftliche Koordinierung des Aufbaus von Unternehmensregistern für statistische Verwendungszwecke (ABl. EG Nr. L 196 S. 1).

Antragsteller

Sie können die Unterschrift mit der Maus eingeben oder am Tablet oder Smartphone mit einem Stift oder dem Finger.

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